Bundesratsbeschluss von 1889
Grunddaten
Beschreibung
Laut eines Bundesratsbeschlusses vom 21. Februar 1889, der am 22. Juli 1890 in Kraft trat, mussten Sammlungen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung von wissenschaftlichem Interesse waren, und die auf staatlich finanzierten Expeditionen in den deutschen Kolonien zusammengestellt worden waren und anschließend veräußert werden sollten, zunächst den heimischen wissenschaftlichen Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Dies betraf ethnografische, zoologische, botanische und mineralogische Sammlungen sowie die wissenschaftlich relevanten Nachlässe verstorbener deutscher Kolonialbeamter oder Forschungsreisender. Entsprechende Materialien und Sammlungen waren zunächst an das Berliner Völkerkundemuseum zu senden, das dann die nicht-ethnografischen Sammlungen an die anderen Berliner Museen weiterleitete. Die ethnografischen Objekte blieben im Museum oder wurden als sogenannte „Dubletten“ eingestuft und konnten damit dem Verkauf bzw. auch der kostenlosen Abgabe zugeführt werden. Dafür wurden entsprechende Verzeichnisse erstellt und zunächst an die Museen der anderen deutschen Länder versandt. 1891 wurde die Regelung auch generell auf die in den „Schutzgebieten“ tätigen Beamten und Schutztruppenangehörigen ausgedehnt, die während ihrer Tätigkeit entsprechende Sammlungen angelegt hatten, und diese veräußern wollten. Dieser sogenannte „Dubletten-Erlass“ begründete einerseits die Zentralstellung des Berliner Völkerkundemuseums, andererseits sorgte er für eine Konkurrenz der ethnologischen Museen untereinander. Gleichzeitig gab es von Anfang an viele Bestrebungen, die Bestimmungen zu umgehen.
Beziehungen
Personen/Körperschaften
- Beteiligter
Weitere Informationen und Quellen
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in