Gesetz
"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 11.04.1933
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Grunddaten
Beschreibung
Die erste Durchführungsverordnung vom 11. April 199 bzgl. des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" enthielt die erste gesetzliche Definition des Begriffs „Nicht-Arier".
Auszug aus dem Text der Verordnung:
„Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdische Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört." (Quelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 37, Seite 195.)
Beziehungen
Ereignisse
Weitere Informationen und Quellen
Archivalien
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 37, Seite 195.)
- Wird angeführt inWeitere InformationsquelleS. 138