"Gesetz über das Versteigerergewerbe" vom 16.10.1934
Grunddaten
Beschreibung
Das Gesetz galt nur für natürliche Personen, war also nicht auf Versteigerungen durch Pfandleihanstalten, Gerichtsvollziehern, Notaren oder im staatlichen Auftrag handelnden Auktionatoren zu beziehen. Auf jede weitere Art der Versteigerung konnte das Gesetz angewendet werden. § 1 des Gesetzes sagte, dass Versteigerer zur Ausübung des Versteigerergewerbes eine Genehmigung der zuständigen Erlaubnisbehörde, z.B. ein Bezirksverwaltungsgericht oder eine Polizeidirektion, vorlegen müssen. Die Versteigerererlaubnis war nur gültig für den jeweiligen Bezirk und musste für Zweigniederlassungen in anderen Bezirken ebenso beantragt werden. Der Erhalt der Erlaubnis hing vom Bedürfnis der Region nach einem weiteren Kunsthandel ab und musste glaubhaft nachgewiesen werden. (Projektbericht: Die Kunsthandlungen und Auktionshäuser von Adolf Weinmüller in München und Wien 1936-1945, 06.2011)
Beziehungen
Personen/Körperschaften
- Verweist aufVerabschiedung des Gesetzes durch die Reichskammer der Bildenden Künste.06.2011
- Verweist aufVerabschiedung des Gesetzes durch Adolf Hitler.Hitler, Adolf06.2011
- Verweist aufWalther Hoffmann bezog sich in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten von Oberbayern auf das Gesetz.06.2011
- Verweist aufVerabschiedung des Gesetzes durch Hjalmar Schacht.06.2011
- BetroffenerHeinrich Gerzer musste nach dem Inkrafttreten des Versteigerergesetzes einen neuen Antrag auf die Versteigerererlaubnis bei der Polizeidirektion stellen.06.2011
- BeteiligterMitarbeit an dem Gesetzestexts durch Adolf Weinmüller. Später verstieß er durch die Arisierung der Kunsthandlung S. Kende gegen das Gesetz, weil er keine Versteigerererlaubnis für Wien besaß.06.2011
Ereignisse
- ZusammengehörigDie Verordnung baut auf das Gesetz auf.06.2011
Weitere Informationen und Quellen
Forschungsprojekte
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt 1934, Teil 1, S. 974-976)