"Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31.03.1933
Grunddaten
Beschreibung
Auf Länderebene gestattete dieses Gesetz die politische Ausschaltung aller Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten, die nicht der NSDAP angehörten. (Quelle: Walk 1996.)
Sämtliche Landtage (mit Ausnahme von Preußen), Bürgerschaften und kommunalen Parlamente wurden aufgelöst und nach den regionalen bzw. lokalen Stimmeverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt. Stimmen für die Kommunisten durften nicht gezählt werden; die Sitze der Sozialdemokraten wurden einbehalten. Diese Zusammensetzung galt für vier Jahre als gewählt; es fanden keine Wahlen mehr zu Repräsentativorganen der Bürgerinnen und Bürger mehr statt. (Quelle: Wildt 2012, S. 34.)
Am 7. April 1933 wurde das „Vorläufige Gesetz“ erweitert um das „Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“.
Beziehungen
Ereignisse
- Folgeereignis
Weitere Informationen und Quellen
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 29, Seite 153–154.)
- Wird angeführt in
- Wird angeführt in