An der Spitze der zivilen Verwaltung einer Kolonie stand der Gouverneur, dem in der Regel ein Kanzler (zur Vertretung und Rechtspflege), Sekretäre und sonstige Beamte beigestellt waren. Er war befugt, Verwaltungs- und polizeiliche Verordnungen zu erlassen und deren Nichteinhaltung zu ahnden. Er stand allen in der Kolonie tätigen deutschen Beamten vor und war Oberbefehlshaber der →Schutztruppe. In →"Deutsch-Südwestafrika" und →"Togo" führte der Gouverneur bis 1898, in →"Deutsch-Neuguinea" bis 1899 die Amtsbezeichung Landeshauptmann. (SF)
An der Spitze der zivilen Verwaltung einer Kolonie stand der Gouverneur, dem in der Regel ein Kanzler (zur Vertretung und Rechtspflege), Sekretäre und sonstige Beamte beigestellt waren. Er war befugt, Verwaltungs- und polizeiliche Verordnungen zu erlassen und deren Nichteinhaltung zu ahnden. Er stand allen in der Kolonie tätigen deutschen Beamten vor und war Oberbefehlshaber der →Schutztruppe. In →"Deutsch-Südwestafrika" und →"Togo" führte der Gouverneur bis 1898, in →"Deutsch-Neuguinea" bis 1899 die Amtsbezeichung Landeshauptmann. (SF)