Glossar

Erklärungen zu Begriffen aus dem Bereich der Provenienzforschung und den vier Forschungskontexten von Proveana.

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V

Valuta(mark)

Neben dem Außenhandelsmonopol besaß die Staatsgewalt in der DDR auch das alleinige Recht, alle übrigen finanziellen Beziehungen mit dem Ausland zu planen, zu lenken und durchzuführen. Da aufgrund der herrschenden Planwirtschaft die Preisentwicklung nicht frei war, sondern Preise administrativ festgelegt wurden, besaß die DDR ein geschlossenes Preissystem ohne Konvertierbarkeit der Währung gegenüber den Fremdwährungen internationaler Finanzmärkte (mit Devisen als Buchgeld und Valuten als Bargeld). Dadurch war gewährleistet, dass das Weltmarktgeschehen keinen direkten unkontrollierbaren Einfluss auf die Binnenwirtschaft ausüben konnte. Für die Umrechnung der Binnenwährung gegenüber den internationalen frei konvertierbaren Währungen bediente man sich staatlicherseits ab 1959 der fiktiven Recheneinheit „Valutamark“ und drückte damit das Verhältnis der DDR-Mark gegenüber Fremdwährungen aus, z.B. gegenüber dem Dollar (1 US $ = 4,20 VM = 2,22 DM ost) oder der westdeutschen D-Mark (1,98 DM west = 1,89 VM = 1 DM ost) mit Stand um 1960. Die Methode der Kursbestimmung war komplex, orientierte sich jedoch größtenteils an einem wiederum willkürlich festgelegten Goldstandard und spiegelte daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse der Währungen untereinander wieder. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Warenaustausches wurden sämtliche Ware-Geld-Beziehungen in Valuta abgewickelt. Die Ausfuhr der DDR-Mark aus dem Staatsgebiet war außerdem grundsätzlich verboten. Folglich konnten z.B. Gagen nach Auftritten westdeutscher Künstler in der DDR (soweit nicht Zahlungen in fremder Währung ausgehandelt waren) entsprechend nur innerhalb des Staatsgebietes ausgegeben werden. Mehrere BRD-Künstler erwarben von ihrem Honorar deshalb Antiquitäten, Kunstwerke und Schmuck im staatlichen oder privaten Kunsthandel der DDR. (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Vereine DDR

Für bürgerliche Vereine aus der Zeit schon vor 1945 gab es in ersten Jahren nach DDR-Staatsgründung zwischen 1949 und 1952 nur wenige Handlungsmöglichkeiten: Die meisten Vaterlands-, Heimat-, Genealogie-, Geschichts- und Museumsvereine wurden mit der Begründung, militaristische, reaktionäre oder ehemalige NS-Vereinigungen zu sein, 1948 enteignet und abgewickelt (für das Land Sachsen beispielsweise erging diese Verordnung der Landesregierung am 14. September 1948). Damit waren die Satzungen dieser Vereine außer Kraft, und ihr Vermögen verfiel zumeist dem örtlichen Museum, d.h. dem Stadt- oder Landkreis.

Unverdächtige Vereine, die von Auflösung und Enteignung nicht betroffen waren, konnten ihre Arbeit nur im →Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands (mit Bindung an die SED) weiterführen. Die übrigen Vereine wurden mit fadenscheinigen Begründungen ebenfalls zur Auflösung gedrängt, z.B. mangels Rechtsfähigkeit, weil sämtliche Unterlagen (z.B. Mitgliederlisten) zwecks Prüfung von der →Volkspolizei beschlagnahmt wurden, was einen Nachweis des Mitgliederbestandes für Vorstand und Schriftleiter unmöglich machte.

Mit der Auflösung auch dieser Vereine wurden die Vereinssammlungen an Objekten, Archivgut und Büchern meist den örtlichen Museen übereignet, teilweise auch durch den Vorstand oder Leiter über persönliche Beziehungen in private Obhut gegeben, aus der sie oft einige Jahre später ebenso in museale Sammlungen gegeben wurden. Der Wissensstand beschränkt sich derzeit nur auf die Kenntnis von Einzelfällen (u.a. Dresden, Köthen, Loschwitz, Leipzig, Potsdam, Salzwedel, Zeitz). Die Akten der aufgelösten Vereine finden sich in den jeweiligen Stadt- und Kreisarchiven. (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Vermögensbegriff DDR

Im Rechtsverständnis der DDR gehörten zum privaten Vermögen, auf das Vermögenssteuer entrichtet werden musste, eigene Immobilien (z.B. Haus, Grundbesitz) sowie an Mobilia alle Luxusgegenstände im Gesamtwert über 10.000 M, die nicht zur Wohnungsausstattung gehörten (z.B. Schmuck), sowie Kunstwerke, deren Künstler „länger als fünfzehn Jahre verstorben sind“ und deren Gesamtwert 50.000 M überstiegen. Die Rechtsgrundlagen hierfür: Vermögenssteuergesetz (VStG) in der Fassung vom 18.09.1970 (Gesetzblatt, Sonderdruck 674). Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung vom 18.09.1970 (Gesetzblatt, Sonderdruck 674). Vermögenssteuer- und Bewertungsrichtlinien vom 15.01.1955 (Gesetzblatt, Sonderdruck 70). (auch →Volkseigentum) (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Vermögenssteuer

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Versailler Vertrag

Der Friedensvertrag von Versailles bzw. Versailler Vertrag wurde 1919 unterzeichnet und beendete völkerrechtlich den Ersten Weltkrieg. Die deutsche Delegation durfte an den Verhandlungen nicht teilnehmen und konnte nur durch schriftliche Eingaben um Änderungen bitten. Der Vertrag lastete dem Deutschen Reich und seinen Verbündeten die alleinige Verantwortung für den Ausbruch des Weltkriegs an und verpflichtete es zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und Reparationszahlungen an die Siegermächte. Mit dem Versailler Vertrag musste das Deutsche Reich seine Kolonien abgeben. Sie wurden unter den Siegermächten verteilt, die vom Völkerbund das Mandat zu ihrer Verwaltung erhielten.

  • Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten

Verwertung

Achtung, hierbei handelt es sich um einen problematischen Begriff aus dem zeithistorischen Sprachgebrauch, dessen heutige Verwendung unangemessen bzw. nur mit entsprechender Kennzeichnung im wissenschaftlichen Kontext gebräuchlich ist. Derartige Termini können bspw. diskriminierend, euphemistisch, ideologisch gefärbte Neuschöpfungen und/ oder ideologische Neologismen sein.


Während der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch die Veräußerung (oder Verarbeitung) meint, erfuhr er im Kontext des NS-Kulturgutraubes eine Neuprägung im Sinne eines gewinnbringenden Verkaufs jüdischen Vermögens. Die administrativen Kosten von Entrechtung, Verdrängung und Vernichtung sollten von den Betroffenen selbst finanziert werden. Es handelt sich in diesem Zusammenhang daher um einen euphemistischen Neologismus der NS-Propaganda. (SL)

  • NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut

Veteranenfahrzeuge

In der DDR unterlagen sogenannte Veteranenfahrzeuge den Kunstschutzgesetzen. Die →Kulturgutschutzkommission hatte eine Liste mit registrierten und damit von der Ausfuhr ausgeschlossenen V. erstellt. Ein bekannter Sammler von Veteranenfahrzeugen war beispielsweise der Schauspieler Manfred Krug: Er nahm seine Sammlung alter Kutschen, Auto-Oldtimer und musealer Mechanik bei seiner Übersiedlung teils mit nach West-Berlin, teils verkaufte er sie (wohl aus Kulturgutschutzgründen des Verbleibs im Staatsgebiet) an den Staatlichen Kunsthandel der DDR. (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Das weiße Lager. TV-Dokumentation des DDR-Fernsehens, Berlin 1989 (Erstausstrahlung am 16.04.1990, Dauer 43 min). DRA-IDNR 032211.

Fritz Rumler: "Schikane satt, Schnauze voll", in: Der Spiegel Nr. 27/1977, S. 168 f.

Völkerkunde

Die Völkerkunde, die heute als Ethnologe oder auch Kultur- und Sozialanthropologie bezeichnet wird, entstand als wissenschaftliche Disziplin aus mehreren wissenschaftshistorischen Vorläufern in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und damit parallel zur europäischen kolonialen Expansion. Sie beschäftigte sich mit der Erforschung „fremder Kulturen“ außerhalb Europas, und erfüllte daher auch im Kolonialismus wichtige Funktionen und war eng mit den kolonialen Strukturen verbunden. Zum einen erleichterten die europäischen kolonialen Besitzungen Ethnolog;innen den Zugang zu ihrem Forschungsgegenstand. Zum anderen erhofften sich die Kolonialbehörden von den Ethnolog:innen Erkenntnisse und Informationen über die Kolonisierten zum Zweck der besseren Kontrolle. Ethnolog:innen führten in der Kolonialzeit nicht nur eine Vielzahl von entsprechenden Forschungen durch; sie sammelten auch viele der Objekte, die heute in den ethnologischen Museen lagern.
Diese problematische Vergangenheit führte in den vergangenen Jahrzehnten zu heftiger Kritik sowohl innerhalb des Fachs selbst als auch von Verteter:innen postkolonialer Ansätze. Etwa seit den 1970er Jahren haben die vielfältigen Diskussionsprozesse zu einer Erweiterung der Forschungsfelder sowie einer Aufnahme postkolonialer Ansätze und Theorien in die ethnologischer Arbeit geführt. (SF)

  • Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten

Völkermord in Deutsch-Südwestafrika/Namibia

Die Etablierung der Kolonie →„Deutsch-Südwestafrika“ bedeutete für die einheimische Bevölkerung des südwestlichen Afrika eine schrittweise Enteignung, Entrechtung und Durchdringung des Alltags mit Gewalt. Dagegen erhoben sich bereits Ende des Jahres 1903 Bondelswart-Nama im Süden der Kolonie. Schließlich rief Samuel Maharero, Chief der Herero, zum gewaltsamen Widerstand gegen die fortschreitende Kolonisierung auf. Am 12. Januar 1904 begann in Zentralnamibia ein Widerstandskrieg gegen die deutsche Kolonialmacht, dem sich im Oktober 1905 auch Nama-Chief Hendrik Witbooi anschloss. Ein Wendepunkt des Krieges war das „Gefecht von Ohamakari“ bzw. die „Schlacht am Waterberg“ am 11./12. August 1904: Der Kommandeur der deutschen kolonialen Truppe, Lothar von Trotha, befahl im Anschluss eine Verfolgungs- und Vertreibungsaktion der nach Osten durch die Halbwüste Omaheke Flüchtenden Herero-Truppen und -Zivilisten. Sie fand ihren Ausdruck im sog. „Schießbefehl“/„Vernichtungsbefehl“ gegen die Herero (datiert auf den 3. Oktober 1904), später auch gegen die Nama (datiert auf den 22. April 1905). Zwar wurde die an die Herero gerichtete Proklamation nach sechs Wochen zurückgezogen, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt viele der flüchtenden verhungert und verdurstet. Der Krieg im Süden des Landes entwickelte sich währenddessen zu einem mehrjährigen Guerillakrieg.
Ab 1905 wurden Gefangene und Überlebende von Krieg und Völkermord in sog. Konzentrationslager interniert. Tausende starben durch Hunger, Krankheiten, Fehl- und Mangelernährung sowie durch Erschöpfung infolge von Zwangsarbeit. Die Bewertung der deutschen Kriegspolitik als Völkermord stützt sich auf den Erlass der beiden Proklamationen und ihre Folgen, auf einen kurz nach der ersten Proklamation verfassten Brief Lothar von Trothas an den deutschen Generalstab, der die Intention des Völkermords formuliert, und auf die Politik der „Ermordung durch Vernachlässigung“ (Jürgen Zimmerer) in den Gefangenenlagern, als deren Folge nach Schätzungen 50 bis 80 Prozent der herero- und namasprachigen Bevölkerung Deutsch-Südwestafrikas getötet wurden. Der Krieg wurde im März 1907 von deutscher Seite für beendet erklärt, wird aber oft bis Januar 1908 datiert, als offiziell die Kriegsgefangenschaft aufgehoben wurde. Als Folge des Krieges wurden 1906 alle am Krieg beteiligten Gruppen enteignet, 1907 wurde eine Passpflicht für die afrikanische Bevölkerung eingeführt, womit diese rigider Kontrolle unterworfen und in die Lohnarbeit gezwungen wurde. Seit vielen Jahrzehnten gedenken nama- und hererosprachige Namibier des Widerstandskriegs und fordern seine Anerkennung als Völkermord. Seit ca. 2004 erinnern vermehrt auch zivilgesellschaftliche Gruppen in Deutschland sowie einzelne deutsche Politiker an die Ereignisse von 1904–1908. Während der Begriff des Völkermords für den Krieg in Deutsch-Südwestafrika in der Geschichtswissenschaft als etabliert gilt, ist er in der politischen Arena aus Gründen etwaiger juristischer Implikationen für die ehemaligen europäischen Kolonialmächte umstritten.
Seit 2015 verhandeln deutsche und namibische Regierung daher über die Anerkennung als Völkermord sowie über Formen der Entschuldigung und Wiedergutmachung. 2019 wurde von beiden Staaten eine "Gemeinsame Erklärung" aufgesetzt, die das namibische Parlament bisher nicht passiert hat. (LF)

  • Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten

Völkerschau

Etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts entwickelten sich sogenannte Völkerschauen zu einem Massenphänomen, bei dem außereuropäische Darsteller:innen einem europäischen Publikum vermeintlich landestypische Bräuche, Tänze und Alltagsszenen als exotische Spektakel präsentierten. Zur Steigerung der Besucherzahlen wurden die Schauen mit Anzeigen und Plakaten beworben, die sich vorherrschender Stereotypen bedienten. Nur wenige Schausteller:innen kamen tatsächlich aus den deutschen Kolonialgebieten; generell stammten die Dargestellten oft nicht aus den Regionen, als deren Bewohner:innen sie beworben wurden. Die Motivation der Ausgestellten und auch ihre Behandlung durch die Ausstellenden variierten stark. Während einige an ihrem Heimatort entführt und gegen ihren Willen nach Europa verschleppt worden waren (insbesondere in den frühen Jahren), gab es andererseits auch solche, die mit der Reise eigene (z.B. politischen) Interessen verfolgten oder für die die Tätigkeit als Schausteller:in eine Art Beruf war, für den sie entlohnt und mit entsprechenden Verträgen angeworben wurden (insbesondere in den späteren Jahren). Ein Teil der Objekte in ethnologischen Museen geht auf die Völkerschauen zurück. Dazu gegören sowohl Objekte, die als Teil der Präsentationen von den Dargestellten hergestellt wurden als auch Gegenstände, die in ihrem Besitz waren und von ihnen verschenkt, verkauft, oder nach ihrem Tod hinterlassen wurden. (SF)

  • Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten

Volkseigentum

Im sozialistischen Verständnis ist Volkseigentum allgemeines, gesellschaftliches Eigentum, das nicht aus individueller Arbeit herrührt und daher keiner Einzelperson gehört. Daneben galt noch ein genossenschaftlicher Eigentumsbegriff als das Gruppeneigentum arbeitender Betriebe und das persönliche Eigentum des Einzelnen, das die Güter des persönlichen Bedarfs umfasste sowie Dinge, die durch erhaltene Geldmittel (Lohn, Prämien), Erbfälle und Schenkungen erworben waren.

Der Sache nach war Volkseigentum jedoch staatliches Eigentum, über dessen Umgang, Investition und Erträge allein Staat und Partei auf Grund regelmäßiger Planwirtschaftsbeschlüsse verfügten. Privates Eigentum konnte laut Verfassung der DDR (Art. 16) enteignet, also zu Volkseigentum werden, wenn dies zu gemeinnützigen Zwecken und auf Grundlage eines Gesetzes sowie gegen angemessene Entschädigung geschah. Der Rechtsweg blieb dabei jedoch ausgeschlossen. Das persönliche Eigentum von Ausgebürgerten wurde zu Volkseigentum. Das in Strafverfahren eingezogene Vermögen wurde ebenfalls zu Volkseigentum (auch →Republikflucht und →Zentralstelle zum Schutze des Volkseigentums). (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR

Volkspolizei

Als „Deutsche Volkspolizei“ (DVP oder DV) Name der Polizeiverwaltung der DDR. Sie wurde zentral vom Minister des Innern geleitet, der gleichzeitig Chef der DVP war, während der Chef der Hauptverwaltung der DVP gleichzeitig Stellvertreter des Ministers des Innern war. Die Polizeikräfte in SBZ und DDR dienten nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern waren (abweichend vom bundesdeutschen Polizeibegriff) auch tätig bei der Verwirklichung angestrebter sozialistischer Gesellschaftsverhältnisse. Es sind Fälle bekannt, wo die Volkspolizei eingezogene Gegenstände (z.B. historische Waffen oder NS-Objekte) den örtlichen Museen zur Begutachtung und Auswahl für die eigene Sammlung anbot. Über den Verbleib des übrigen Beschlagnahmegutes ist (ähnlich zum →Zoll) derzeit nichts bekannt. (MD)

  • Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR