Liro-Verordnungen
Basic Information
Description
Der Zugriff auf die jüdischen Vermögen in den Niederlanden wurde durch die erste „Liro-Verordnung“ vom 8. August 1941 eingeleitet und durch die zweite „Liro-Verordnung“ vom 21. Mai 1942 verschärft.
Die erste „Liro-Verordnung“ zwang die Juden in den Niederlanden dazu, Barbeträge und Schecks über einer Freigrenze von 1.000 Gulden auf ein Konto des Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co. (Liro) einzuzahlen, einer Bank, die als Verwaltungsstelle zur Erfassung und Verwertung jüdischer Vermögen diente. Außerdem sollten Bankguthaben und Depots von anderen Geld- und Kreditinstituten auf die Liro übertragen werden. Von der Ablieferung befreit waren zunächst jene Personen, deren Reinvermögen 10.000 Gulden nicht überstieg und deren steuerpflichtiges Einkommen im vorangegangenen Steuerjahr unter 3.000 Gulden geblieben war.
Die zweite „Liro-Verordnung“ senkte die Freigrenze von 1.000 auf 250 Gulden und verpflichtete die Juden zur Abgabe aller Vermögenswerte an die Liro. Am 21. November 1942 wurde die Liro angewiesen, alle Konten von sogenannten „Volljuden“ aufzulösen und die Guthaben bis Ende 1942 auf ein Sammelkonto zu überweisen. Alle Gelder, die ab Anfang 1943 eingingen, mussten ebenfalls auf diesem Sammelkonto verbucht werden. Damit waren die einzelnen Konten und Guthaben von Juden nicht mehr nachzuvollziehen und damit faktisch liquidiert.