Bodenreform
- Kulturgutentziehungen in SBZ und DDR
List of equivalents
In the Soviet Union, an expert unit under the →Extraordinary State Commission run by Igor Grabar drew up a list of cultural assets in possession of the enemy between 1943 and 1945; these were intended as compensation for destroyed or looted cultural assets that had belonged to the Soviet Union. The list was drawn up based on the principle of →restitution in kind. Completed on 26 February 1945, the list included 1,745 works of art from collections in Germany, Austria, Hungary, Romania and Italy. (MO)
- Cultural goods displaced as a result of war
Anatsasia Yurchenko: Zwischen Illusion und Realität. "Äquivalente" als Kompensation für Kulturgutverluste der UdSSR, in: Britta Kaiser-Schuster (Hg.): Kulturelles Gedächtnis. Kriegsverluste deutscher Museen: Wege und Biografien, (Studien zu kriegsbedingt verlagerten Kulturgütern, Bd. 3), Wien/Köln/Weimar 2021, S. 189.
Im Jahr 1945 auf Betreiben der →SMAD ergangene Verordnungen für eine großflächige sog. „demokratische Bodenreform“ (der Provinz Sachsen am 3. September, der Provinz Mark Brandenburg am 6. September, des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 7. September, des Landes Sachsen am 11. September und des Landes Thüringen am 12. September) durch die entschädigungslose Enteignung von adeligem oder großbürgerlichem Grundbesitz über 100 Hektar Größe sowie Landgütern jeglicher Größe von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ (→Sequesterbefehl) einschließlich allen „lebenden und toten“ Inventars. Auch städtische Liegenschaften bodenreformbetroffener Eigentümer unterlagen dem Entzug. Die Gutshäuser wurden teilweise als „Wahrzeichen des Feudalismus“ abgerissen, die Kunstobjekte, das Ausstattungsinventar, die Guts- und Adelsarchive meist den Museen zur Abholung gemeldet (→Schlossbergung). Im Zuge der B. enteignete Kulturgüter galten als →Volkseigentum, waren aber z.B. dennoch aus Furcht vor Anspruchstellern grundsätzlich vom Auslandsleihverkehr der Museen ausgeschlossen. Die erste frei gewählte Volkskammer der DDR bestätigte 1990 die Unantastbarkeit der Bodenreform und löste damit eine Welle der Entrüstung bei Alteigentümern aus, die sich teilweise zum nunmehr dritten Mal enteignet fühlten (wie z.B. die Familie Mendelssohn-Bartholdy), 1991 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht abermals die Bestandskraft der SBZ-Bodenreform. Das →EALG von 1994 immerhin legte die Rückgabe des beweglichen, heute noch existierenden verstaatlichten Vermögens fest, sofern ein Antrag auf Rückgabe gestellt wird, ließ aber unter bestimmten Bedingungen einen →Nießbrauch zu, der spätestens am 30.11.2014 allgemein endete. (MD)