Im Jahr 1945 auf Betreiben der →SMAD ergangene Verordnungen für eine großflächige sog. „demokratische Bodenreform“ (der Provinz Sachsen am 3. September, der Provinz Mark Brandenburg am 6. September, des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 7. September, des Landes Sachsen am 11. September und des Landes Thüringen am 12. September) durch die entschädigungslose Enteignung von adeligem oder großbürgerlichem Grundbesitz über 100 Hektar Größe sowie Landgütern jeglicher Größe von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ (→Sequesterbefehl) einschließlich allen „lebenden und toten“ Inventars. Auch städtische Liegenschaften bodenreformbetroffener Eigentümer unterlagen dem Entzug. Die Gutshäuser wurden teilweise als „Wahrzeichen des Feudalismus“ abgerissen, die Kunstobjekte, das Ausstattungsinventar, die Guts- und Adelsarchive meist den Museen zur Abholung gemeldet (→Schlossbergung). Im Zuge der B. enteignete Kulturgüter galten als →Volkseigentum, waren aber z.B. dennoch aus Furcht vor Anspruchstellern grundsätzlich vom Auslandsleihverkehr der Museen ausgeschlossen. Die erste frei gewählte Volkskammer der DDR bestätigte 1990 die Unantastbarkeit der Bodenreform und löste damit eine Welle der Entrüstung bei Alteigentümern aus, die sich teilweise zum nunmehr dritten Mal enteignet fühlten (wie z.B. die Familie Mendelssohn-Bartholdy), 1991 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht abermals die Bestandskraft der SBZ-Bodenreform. Das →EALG von 1994 immerhin legte die Rückgabe des beweglichen, heute noch existierenden verstaatlichten Vermögens fest, sofern ein Antrag auf Rückgabe gestellt wird, ließ aber unter bestimmten Bedingungen einen →Nießbrauch zu, der spätestens am 30.11.2014 allgemein endete. (MD)
Im Jahr 1945 auf Betreiben der →SMAD ergangene Verordnungen für eine großflächige sog. „demokratische Bodenreform“ (der Provinz Sachsen am 3. September, der Provinz Mark Brandenburg am 6. September, des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 7. September, des Landes Sachsen am 11. September und des Landes Thüringen am 12. September) durch die entschädigungslose Enteignung von adeligem oder großbürgerlichem Grundbesitz über 100 Hektar Größe sowie Landgütern jeglicher Größe von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ (→Sequesterbefehl) einschließlich allen „lebenden und toten“ Inventars. Auch städtische Liegenschaften bodenreformbetroffener Eigentümer unterlagen dem Entzug. Die Gutshäuser wurden teilweise als „Wahrzeichen des Feudalismus“ abgerissen, die Kunstobjekte, das Ausstattungsinventar, die Guts- und Adelsarchive meist den Museen zur Abholung gemeldet (→Schlossbergung). Im Zuge der B. enteignete Kulturgüter galten als →Volkseigentum, waren aber z.B. dennoch aus Furcht vor Anspruchstellern grundsätzlich vom Auslandsleihverkehr der Museen ausgeschlossen. Die erste frei gewählte Volkskammer der DDR bestätigte 1990 die Unantastbarkeit der Bodenreform und löste damit eine Welle der Entrüstung bei Alteigentümern aus, die sich teilweise zum nunmehr dritten Mal enteignet fühlten (wie z.B. die Familie Mendelssohn-Bartholdy), 1991 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht abermals die Bestandskraft der SBZ-Bodenreform. Das →EALG von 1994 immerhin legte die Rückgabe des beweglichen, heute noch existierenden verstaatlichten Vermögens fest, sofern ein Antrag auf Rückgabe gestellt wird, ließ aber unter bestimmten Bedingungen einen →Nießbrauch zu, der spätestens am 30.11.2014 allgemein endete. (MD)