Hinweise für die Erbenermittlung
Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste bietet mit seiner Lost Art-Datenbank heutigen Erben und Anspruchstellern die Möglichkeit, selbst nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut (im Folgenden: Raubgut) zu suchen und eigene Verluste zu veröffentlichen. Oft wissen die Nachfahren der 1933–1945 verfolgten Familien jedoch nichts vom Verlust oder vom Verbleib ihres Eigentums. Eine aktive Erbensuche durch das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste ist zwar satzungsbedingt nicht möglich - das Zentrum bietet aber mit dieser Online-Rubrik im Rahmen seines Auftrags einen aktuell gehaltenen Wissensstand mit Hinweisen zu Methoden, Abläufen, Recherchemöglichkeiten und Quellen zur Ermittlung möglicher Erben. Zudem besteht seit Beginn des Jahres 2019 die Möglichkeit, beim Zentrum eine Förderung von Projekten zur Erbenermittlung zu beantragen.
Idealtypische Schritte zum Auffinden von Anspruchsberechtigten sehen wie folgt aus.
Die Schritte 1 bis 3 sind Bestandteil der klassischen Provenienzforschung
Hierbei wird, sofern vorhanden, die schriftliche Überlieferung zur betreffenden Sammlung konsultiert, um die vermutliche Herkunft eines Objektes und Hinweise auf den Eigentümernamen zu ermitteln. Am wichtigsten sind bei diesen Recherchen insbesondere:
- die Zugangsdokumentation, wie Zugangsbücher, Eingangsinventare, Akzessionsjournale, Übernahmelisten,
- die Sammlungsdokumentation, wie Bestandskataloge, Inventarbücher, Karteien,
- die zeitgenössische Korrespondenz, wie Schriftwechsel zur Objektübernahme, Anfragen bei Kunsthändlern, Angebote von Verkäufern, Brief- und Postbücher,
- die sonstige schriftliche Überlieferung, wie Auktionslose, annotierte Auktionskataloge, Rechnungen, Kaufbelege, Werkverzeichnisse sowie
- die Objekte selbst, wie z.B. Gemälde und Grafik (Rückseitenvermerke, Aufkleber, Beschriftungen, Zollstempel, bei Porträts auch: Dargestellte als Hinweis auf die Familie), Bücher und Schriften (Exlibris, Supralibros, Signaturen, Stempel, Widmungen, Vorbesitzerspuren allgemein), Kunstgewerbe, Hausrat, Textilien usw. (Monogramme, Gravuren, Wappen).
Kostenfreie Datenbanken stehen allen Provenienzforschern gleichermaßen zur Verfügung. Diese online bereitgestellten Personendatenbanken, Provenienzmerkmaldatenbanken und Objektdatenbanken können zumindest bei jenen Namen und Spuren früherer Besitzer weiterhelfen, die der Forschung bereits bekannt geworden sind.
Daneben gibt es auch eine Anzahl kostenpflichtiger Angebote. Die Nutzungsgebühren dafür sind beim Deutschen Zentrum Kulturgutverluste förderfähig, können also bei einem Antrag zur Projektförderung mit berücksichtigt werden.
Die Spannweite des Eigentums- bzw. Besitzverlustes zwischen 1933 und 1945 reichte von individuellem Notverkauf, Verauktionierung, Tausch, Weggabe, treuhändischer Übergabe an Bekannte über behördliche Beschlagnahmen, Einziehung, Einbehalt, Zwangsverkauf, Enteignung und „Arisierung“ bis zur Plünderung und Zerstörung durch Amts- oder Privatpersonen. Über solche Vorgänge geben insbesondere Auskunft:
- NS-Reichsanzeiger (Listen ausgebürgerter Personen, Listen enteigneter Personen, Listen enteigneter Institutionen), in Bibliotheken zu finden oder vollständig digital angeboten von der Universitätsbibliothek Mannheim,
- NS-Tagespresse (Anzeigen, Bekanntmachungen, - auch von Versteigerungen) in unterschiedlicher Vollständigkeit in den örtlichen Bibliotheken, Museen und Archiven zu finden,
- NS-Verwaltungsschriftgut der am Raub beteiligten Reichs-, Landes-/Provinzial-, Gau-/Kreis- und Parteibehörden, darin u.a. Akten der Finanzverwaltung wie z.B. der Oberfinanzdirektion u.a. mit Vermögenslisten und Käuferlisten sog. „Judenauktionen“ (in den Landesarchiven), Akten der Polizeiverwaltung (in den Stadt-, Kreis- und Landesarchiven, Gestapo-Akten im Bundesarchiv), Akten der Zollverwaltung (im Bundesarchiv), Akten der Kulturverwaltung (wie z.B. der Provinzial-Museumspfleger, der Provinzial-Konservatoren usw. in den Landesarchiven), Akten der NSDAP-Kreisleitungen (darin Akten zur sog. „Arisierung“ bzw. „Entjudung“, Erfassung politischer Gegner usw. in den heutigen Stadt-, Kreis- und Landesarchiven) u.v.m.,
- persönliche Dokumente der Geschädigten selbst und der Personen aus ihrem Umfeld (Briefe, Postkarten, Tagebücher, Notizbücher vor und nach 1945).
Sofern die Recherche in sammlungseigenen Archivalien noch keine Erkenntnisse über die Familienverhältnisse der Opfer erbringt, können Nachschlagewerke und Fachliteratur (s. Literatur) sowie einige Datenbanken weiterhelfen.
Darunter ist die sogenannte „graue Literatur“ (Schriften im Selbstverlag) meist ergiebiger als Nachschlagewerke oder Datenbanken, weil diese Literatur oft über bloße Formalangaben hinausgeht, Familiengeschichten schildert und wichtige Randdetails nennt (z.B. Emigrationsorte, Namenswechsel und Verwandtschaftsbeziehungen), die für eine Recherche ausgewertet werden können. Graue Literatur ist teilweise über die Landes- und Regionalbibliographien erfasst; darüber hinaus kann sie nur in (Stadt- und Regional-) Museen, (Kreis-, Stadt-, Spezial- und Privat-)Archiven sowie (Geschichts-, Gedenk- und Heimat-)Vereinen angefragt werden.
Neben möglichen Wiedergutmachungsakten und Online-Recherchemitteln sind für Informationen zur möglichen Existenz von Holocaust-Überlebenden einer Familie (d.h. Kinder, Enkel, Ehepartner, Geschwister, andere Familienmitglieder) und zu möglichen anderslautenden Personennamen heutiger Rechtsnachfolger insbesondere folgende Archivquellen grundlegend:
- sog. Residentenliste „Die Liste der jüdischen Einwohner im Deutschen Reich 1933-1945“ (im Bundesarchiv)
- Einwohnermeldekarten (in Stadtarchiven, Landesarchiven)
- Bürgerrollen (in Museumssammlungen, Stadtarchiven, Landesarchiven)
- Adressbücher z.B. zur Ermittlung von Haushaltsangehörigen oder dem Zeitpunkt der Emigration (in Bibliotheken, Museumssammlungen, Stadtarchiven, Landesarchiven)
- sog. „Arisierungs“- und „Entjudungs“-Akten (in Stadtarchiven, Landesarchiven)
- Akten der Oberfinanzdirektionen (u.a. mit Angaben zu „Devisenvergehen“ im Ausland lebender Familienangehöriger)
In allen diesen Dokumenten bis zum Kriegsende 1945 finden sich Angaben zu Ehe- und Wohnverhältnissen, zu Haushalts- und Familienmitgliedern oder deren Nachkommen. Im Ausland wohnende oder zum Zeitpunkt der Erfassung bereits emigrierte Angehörige werden häufig mit angegeben.
Bei den Schritten 4 und 5 sind Recherchen in nationalen Archiven möglich:
Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung sollte berücksichtigt werden, ob bereits in früheren Jahren (bis zum Inkrafttreten des Bundesrückerstattungsgesetzes im Jahre 1957) von institutioneller oder privater Seite her Vergleichs- und Ausgleichsbemühungen erfolgten, s. hierzu ausführlicher Handreichung 2019.
Auch früher erfolgte Versuche einer Rückübertragung, Verhandlungen über eine mögliche Überlassung, Vereinbarungen über die Dauerleihgabe von Objekten und dergleichen mehr sollten geprüft und dokumentiert werden. Persönliche Willensbekundungen des Geschädigten nach 1945 (etwa indem sich ein Berechtigter ans Museum selbst wandte oder im Rahmen seines Wiedergutmachungsverfahrens Aussagen zur gewünschten Behandlung des geraubten Eigentums machte) zählen ebenfalls hierunter.
Einerseits geben diese Unterlagen Hinweise auf Wohnorte und Namen nach 1945. Andererseits sind solche Informationen mittelbar wichtig für Gespräche mit Erbberechtigten – und gegebenenfalls für die mögliche Anrufung der Beratenden Kommission oder für die Arbeit des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste im Hinblick auf dessen Unterstützung beim Finden einer fairen und gerechten Lösung (s. dazu Schritt 10).
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) empfehlen, „die im BADV, Referat C 2, verwalteten Archivalien aus der NS-Zeit, die im Zusammenhang mit Vermögensentziehungen gegenüber Verfolgten entstanden sind, sowie die vorliegenden Verfahrensakten nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) für ihre Provenienzforschung zu nutzen“ (s. Umsetzung des BRüG).
Eine Anfrage beim BADV geschieht einerseits zur Vergewisserung, ob Vermögensansprüche eines NS-Verfolgten dort bereits aktenkundig sind – und andererseits, um Doppelentschädigungen zu vermeiden (gemäß der Gemeinsamen Erklärung 1999, Ziffer I), falls es bereits Kompensationsleistungen des Bundes gab.
Überlebende des Holocaust oder ihre Nachfahren haben fallweise nach 1945 Anträge auf Entschädigung (immaterieller Schäden) und Rückerstattung (materieller Schäden) bei den Besatzungsbehörden, ab 1949 dann bei den sogenannten Wiedergutmachungsämtern der Länder gestellt. Neben der Information, ob und welche Entschädigungs- und sonstigen Kompensationsbemühungen durch den Staat bereits unternommen wurden, liefern die Akten in aller Regel vor allem Hinweise auf den Vorgang des Besitzverlustes, sowie den Verbleib von Nachkommen, Angehörigen und Erben.
Für eine Fernprüfung stehen allein die Akten der Berliner Wiedergutmachungsämter zur Verfügung, und auch nur bis zu einer gewissen Erschließungstiefe: Die Akten sind inhaltlich gerafft wiedergegeben, digital nicht in Gänze lesbar. Eine Recherche jeweils vor Ort ist daher unvermeidlich.
Grundsätzlich befinden sich Wiedergutmachungsakten in den zuständigen Archiven am letzten Wohnort der Opfer oder, insbesondere bei Emigranten, am Ort der Entziehung (z.B. Überseehäfen).
Für die Schritte 6 bis 9 sind meist auch internationale Recherchen nötig:
Um über das Kriegsende 1945 hinausgehende Informationen zum möglichen heutigen Aufenthaltsort von Familienmitgliedern zu erhalten, müssen Erben zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal mit nationalen Behörden Kontakt aufgenommen haben (z.B. im Rahmen eines Wiedergutmachungsantrags, einer Rückforderung an ein Museum). Nur in solchen Fällen ließe sich auf nationalem Wege aktengestützt recherchieren und nachfragen, u.a. bei:
- Amtsgerichten
- Notariaten
- Standesämtern
- Einwohnermeldeämtern
- Museumsarchiven (z.B. Briefwechsel zu vermisstem Kulturgut)
- Stadtarchiven
- Landesarchiven (z.B. Wiedergutmachungsakten)
- BADV (z.B. Rückerstattungsakten)
- Zentralrat der Juden in Deutschland, Israelitische Kultusgemeinden (sofern die Nachkommen wieder Teil einer deutschen jüdischen Gemeinde wurden), Institutionen der Erinnerungspflege (wenn bei ihnen schon genealogische Nachfragen gestellt oder Dokumente abgegeben wurden, z.B. Moses-Mendelssohn-Akademie)
Ansonsten müssen transnationale Recherchen angestrengt werden. Emigrationsziele einzelner Familienmitglieder können z.B. (neben der bereits erwähnten Nachschlage-, Grau- und Fachliteratur) durch Recherchen in den digitalisierten Ausgaben jüdischer Exilpresse (Text- und Anzeigenteil), s. Digitalisate, ermittelt werden.
Weitere Möglichkeiten (z.B. die Recherche in Behördenakten anderer Länder oder die Auskunft daraus, besonders wenn sich Vornamen – beispielsweise Moritz, Moreau, Maurice – oder Nachnamen – beispielsweise Kohn, Cohn, Cohen, Cone – im Zielland geändert haben) stehen national nicht zur Verfügung.
Daneben empfiehlt sich auch die Abfrage genealogischer Datenbanken. Die kostenpflichtigen genealogischen Informationsangebote (wie Ancestry) können unentgeltlich z.B. an mehreren Computerarbeitsplätzen im Auswanderermuseum Ballinstadt Hamburg und im Deutschen Auswandererhaus Bremerhaven genutzt werden.
Eine Anfrage bei zentralen Auskunftsdiensten (wie dem International Tracing Service) oder international tätigen Organisationen (wie dem Leo Baeck Institute oder der Jewish Claims Conference) kann sich lohnen, weil diese Institutionen oft einen genealogischen Wissensstand besitzen. Auch etliche jüdische Vereinigungen oder Organisationen (wie die Israelitischen Kultusgemeinden oder die Israelitischen Religionsgemeinschaften) haben entweder bereits Erbensuche betrieben oder Kontakt zu Nachkommen ehemals Verfolgter aufgebaut.
Eine Anfrage bei Institutionen und Netzwerken, die sich besonders der Erinnerungspflege (z.B. Yad Vashem) oder der Familienforschung (z.B. JewishGen) verschrieben haben, bietet sich an – ebenso wie eine Unterstützungsbitte an nationale und internationale Genealogenverbände (z.B. CompGen). Die Bearbeitung solcher Anfragen kann jedoch zeitintensiv und mit Kosten verbunden sein.
Vor allem bei weniger verbreiteten Namen können auch einfache Suchmaschinenanfragen, anschließende Tiefenrecherchen und daraus resultierende Kontaktaufnahmeversuche zu heutigen Namensträgern führen. Allerdings bergen solche Recherchen immer die Gefahr zufälliger Namensgleichheiten. Dasselbe gilt für die Suche in sozialen Netzwerken.
Ist bekannt, in welchem Staat sich Erbberechtigte heute aufhalten, kann gegebenenfalls auch eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Botschaft weiterführen.
Spätestens an dieser Stelle sind die Möglichkeiten der Provenienzforschung erschöpft und, sofern vorhanden, das Justitiariat (das Rechtsamt oder die Rechtsabteilung) des Trägers der Einrichtung unverzichtbar.
Mit dem Vorbesitzer eines entzogenen oder geraubten Objekts heute noch persönlich in Kontakt zu treten, wird demographisch bedingt eine immer seltenere Ausnahme sein. Meist wird es sich bei heute möglichen Kontakten um Kinder, Kindeskinder oder sonstige Nachfahren handeln. Heutige Familienangehörige zu ermitteln, beantwortet aber noch nicht die Frage, an wen zu restituieren ist.
Für eine Erbfolgedokumentation ist man meist auf die Hilfestellung der Erben selbst angewiesen (z.B. durch Bereitstellung von Informationen zu Familienzweigen und Schicksalen). An diesem Punkt ist deshalb zwingend eine aktive und direkte Kontaktaufnahme mit den vermutlich Erbberechtigten nötig, weil Recherchen hier an ihre Grenzen stoßen.
Anzuraten ist immer eine Kontaktaufnahme mit Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl: Es gibt Fälle, in denen die Nachkommen nichts vom früheren Verfolgungshintergrund ihrer Vorfahren wissen, z.B. weil die NS-Zeit und das dadurch erfahrene individuelle Leid, die Schädigungen und die Besitzverluste innerhalb der Familie ganz bewusst ausgeblendet blieben.
Die Anspruchsberechtigung ist die grundsätzliche Befugnis, Ansprüche geltend machen zu können. Diese Berechtigung ist von grundlegender Bedeutung (siehe etwa Gemeinsame Erklärung, Ziffer I). Sie ergibt sich durch Klärung der Erbfolge bzw. der Rekonstruktion der (heutigen) Erbengemeinschaft unter Zuhilfenahme von Testamenten, Erbscheinen, Vollmachten, eidesstattlichen Erklärungen oder ähnlichen Urkunden.
Der Anspruch hingegen ist das konkrete Recht einer Person, auf einer entsprechenden Grundlage von einem anderen ein spezifizierbares Tun oder Unterlassen einzufordern, wie etwa die Rückgabe eines NS-verfolgungsbedingt entzogenen Objekts. Zivilrechtlich sind die meisten Herausgabeansprüche bereits verjährt, d.h. deren (gerichtliche) Durchsetzung ist heute nicht mehr möglich. Nach deutschem Recht ist der heutige Besitzer zudem oftmals auch Eigentümer geworden. In Streitfragen sollten spezialisierte Juristen konsultiert werden.
Auch vor diesem Hintergrund kommt der rechtlich nicht bindenden Gemeinsamen Erklärung eine besondere Bedeutung zu, da sie – eben in Ermangelung juristisch durchsetzbarer Ansprüche – auf moralisch-ethischer Ebene das Ziel der Rückgabe bzw. des gemeinsamen Findens fairer und gerechter Lösungen verfolgt.
Bei den Schritten 10 und 11 bietet das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste seine Unterstützung an:
Die Kontaktaufnahme mit den Eigentümern sollte vom Objektbesitzer ausgehen (im Regelfall ist bereits Verbindung mit der Familie zum Klären der Erbfolge aufgenommen worden, s. Schritt 8). Beide Seiten – heutige Besitzer und Erbberechtigte sollten einvernehmlich klären, wie mit betreffenden Objekten umzugehen ist, an denen der frühere Eigentümer sein Eigentum bzw. seinen Besitz nur erzwungenermaßen aufgegeben hat.
Mit einer Restitution wird der Anspruch heutiger Erben anerkannt. Besteht Interesse am Rückerwerb der restituierten Objekte durch die kulturgutbewahrende Institution, können sodann Möglichkeiten erörtert werden, ob alle oder einige Stücke in der Sammlung verbleiben dürfen – und zu welchen Konditionen dies möglich ist.
Wissenschafts- und Kultureinrichtungen (öffentlich oder privat), sowie Privatpersonen können durch das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste beim Finden einer fairen und gerechten Lösung im Sinne der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung von Bund und Ländern unterstützt werden (vgl. dazu die Rubrik „Lösungen“, die Publikationsreihe des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste oder die Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste). Dabei führt das Zentrum selbst aber keine Rückgabe- oder Restitutionsverfahren durch und ist auch nicht rechtsberatend tätig.
Kann eine faire und gerechte Lösung über den direkten Kontaktweg nicht erreicht werden oder entstehen Meinungsverschiedenheiten, empfiehlt sich eine Anrufung der Beratenden Kommission. Die Anrufung erfolgt durch die früheren Eigentümer und deren Erben gemeinsam mit den Einrichtungen oder Personen, die gegenwärtig über das Kulturgut verfügen, im gegenseitigen Einvernehmen. Die Kommission wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hin und spricht juristisch nicht bindende Empfehlungen aus.
Zu Auskunftszwecken erfasst die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste die ihr bekannt werdenden Restitutionen und Einigungen zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern in einem internen Verzeichnis.
Die erfassten Restitutionen stammen nicht nur aus öffentlichen Quellen, sondern beinhalten auch Daten, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen vertraulich mitgeteilt wurden. Daher wird nur eine generelle Zahl der dem Deutschen Zentrum Kulturgutverluste bekannt gewordenen Restitutionen herausgegeben.
Um aber dennoch eine möglichst lückenlose Dokumentation zu erreichen, bieten wir öffentliche wie private Museen, Bibliotheken und Archive in Deutschland die Möglichkeit, die Stiftung per Online-Formular über Restitutionen oder andere gerechte und faire Lösungen im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu unterrichten. Auch Nachmeldungen früherer Rückgaben können über dieses Formular übermittelt werden.