Gesetz
"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 04.05.1933
Permanent URL
letzte Aktualisierung
Grunddaten
Beschreibung
Zweite Durchführungsverordnung vom 4. Mai 1933 bzgl. des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" beinhaltete folgenden Bestimmungen: „Verträge (…), die mit Personen nicht arischer Abstammung als Dienstverpflichteten geschlossen sind, sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß zu kündigen.“ Dies betrifft „vom Reich, von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen (…) durch privatrechtlichen Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichteten (…) Personen.“ (Quelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 43, Seite 233.)
Beziehungen
Ereignisse
Weitere Informationen und Quellen
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 46, S. 233.)