„Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ vom 07.04.1933
Grunddaten
Beschreibung
Das „Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ vom 7. April 1933, gleichzeitig erlassen mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, sah vor, dass die Zulassungen von Rechtsanwälten, die „nicht-arischer“ Abstammung waren, bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden konnten. Eine Neuzulassung „nicht-arischer“ Anwälte wurde ausgeschlossen. Ein Vertretungsverbot konnte mit sofortiger Wirkung erlassen werden. Es galten Ausnahmeregelung für „Altanwälte“, die vor 1914 zugelassen waren, „Frontkämpfer“ im Ersten Weltkrieg oder direkte Angehörige von im Ersten Weltkrieg Gefallenen – analog zum „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“. Auch Personen, die sich „in kommunistischem Sinne betätigt“ hatten, durften den Anwaltsberuf auf keinen Fall mehr ausüben.
Beziehungen
Ereignisse
- Verweist aufZeitgleich erlassen mit dem "Gesetz zu Wiederherstellung des Berufsbeamtentums".LiteraturangabeWeitere InformationsquelleS. 382012
Weitere Informationen und Quellen
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt inWeitere InformationsquelleS. 462
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 36, Seite 188.)
- Wird angeführt inWeitere InformationsquelleS. 139
- Wird angeführt inWeitere InformationsquelleS. 38
- Wird angeführt in