Gesetz
"Gesetz gegen die Überfüllung von deutschen Schulen und Hochschulen" vom 25.04.1933
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letzte Aktualisierung
Grunddaten
Beschreibung
Auf Basis dieses Gesetztes durfte bei Neuaufnahmen an allen Schulen und Hochschulen die Zahl der „nicht-arischen“ Reichsdeutschen unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und Fakultät den Anteil der „nicht-arischen“ Bevölkerung an der reichsdeutschen Bevölkerung nicht übersteigen. Mit diesem Gesetzt wird die Definition des „Nicht-Ariers“ aus dem „Berufsbeamtengesetz“ vom 07.04.1933 auf die Studierendenschaft übertragen. Die dort gemachten Ausnahmeregelungen für Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs und Beamte aus dem Kaiserreich sind jedoch für die Studierenden irrelevant.
Beziehungen
Ereignisse
Weitere Informationen und Quellen
Literatur & digitale Angebote
- Wird angeführt in(Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 43, Seite 225.)